Jessica Bäumer Praxis für Psychotherapie und Eheberatung

Wissenswertes auf dem Weg

Honorar

Wer übernimmt die Kosten?

Sie können meine Rechnung bei privaten Krankenkassen sowie Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen zur Erstattung einreichen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob diese Leistung Bestandteil Ihres Vertrages ist. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Behandlungen bei Heilpraktikern leider nicht.

Meine Tätigkeitschwerpunkte:

Warum kann es sinnvoll sein, die Kosten selbst zu tragen?

Sie möchten Ihr Geld natürlich nicht zum Fenster rauswerfen – und haben daher ein starkes Interesse daran, dass die Therapie funktioniert. Neben meiner Methodenkompetenz und eines guten zwischenmenschlichen Drahtes zwischen uns ist Ihre Motivation und Mitarbeit ein entscheidendes Element für den Erfolg. Sie lassen die Therapie nicht auf Kassenkosten relativ passiv über sich ergehen und „gucken danach mal, ob es was gebracht hat“, sondern übernehmen selbst Verantwortung für Ihren Gesundungs- und Veränderungsprozess. Sie sparen Zeit, denn bei mir können Sie sofort mit der Behandlung beginnen. Sie werden mit modernen, praxiserprobten Methoden behandelt, die ihre Effizienz bereits erwiesen haben.

 

Das spricht für private Beratung und Psychotherapie

  • Sie müssen keinen Therapieantrag stellen oder das Gutachterverfahren bei der Krankenkasse abwarten.
  • Sie können sofort mit der Therapie beginnen, ohne Wartezeiten.
  • Behandlungsziel und –dauer werden von Ihnen mitbestimmt.
  • Es erfolgt keine Meldung an Ihre Versicherungen oder Krankenkasse.
  • Die Therapie/Beratung bleibt Ihre alleinige Privatsache und behindert Sie später nicht bei einem Wechsel der Krankenkasse, dem Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. beim Aufstieg in der Beamtenlaufbahn.

 

Die Kosten können Sie steuerlich absetzen! Denn: Therapiekosten, die Sie aus eigener Tasche bezahlen, können Sie steuerlich geltend machen. Sie werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 13 Abs. 3 SGB V).

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